«Die beste Fahrschule in …» – darf man so werben?
Fahrschulen werben teilweise online sowie auf Social Media mit dem Zusatz, sie seien «Die beste Fahrschule in …». Dies in der Annahme, dass dies als Werbung in jedem Fall erlaubt sei. Doch darf man dies wirklich?
In der Werbung braucht es Superlativen, um aufzufallen. Da ist nur das Beste gut genug. Nicht selten werben Fahrlehrer:innen respektive Fahrschulen deshalb mit dem Slogan «Die beste Fahrschule in …». Doch: Darf man das wirklich? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an. Und zwar darauf, ob man es beweisen kann.
«Die beste Fahrschule in …» ist mehr als nur Werbung
Aussagen wie «die beste Fahrschule in …» oder «Nr. 1 für den Motorrad-Grundkurs» sind rechtlich keine harmlosen Floskeln, sondern Spitzenstellungsbehauptungen. Wer so wirbt, stellt sich über sämtliche Mitbewerber:innen. Massgebend ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b und e sind unrichtige oder irreführende Angaben über sich selbst und unzulässige Vergleiche mit der Konkurrenz verboten.
Wann eine Spitzenstellungsbehauptung für Fahrschulen zulässig ist
Die entscheidende Faustregel: Eine «Nr. 1»-Aussage ist nur zulässig, wenn sie objektiv belegbar ist. Und die Beweislast liegt dabei beim Werbenden. Wer mit der Spitzenstellung wirbt, muss dies im Streitfall selbst nachweisen können, etwa über Marktanteil oder Teilnehmerzahlen. Gelingt das nicht, gilt die Aussage als irreführend und damit als unlauter.
Vorsicht auch bei der beliebten Kombination mit Bewertungen, beispielsweise bei Google («Nr. 1 – 4,8 von 5 Sternen»): Eine gute Bewertung ist zulässig, sofern sie stimmt. Sie belegt aber noch keine Marktführerschaft. Wie die Konkurrenz abschneidet, bleibt offen. Die optische Verknüpfung kann die Irreführung sogar verstärken.
Erlaubt bleibt erkennbar subjektive Werbung, die niemand wörtlich nimmt (beispielsweise: «bei uns macht Fahren am meisten Spass»). Heikel wird es dort, wo eine Aussage als überprüfbare Tatsache verstanden wird. Und dies ist bei «Nr. 1»-Aussagen fast immer der Fall.
Wie Fahrschulen in der Werbung punkten können
Unser Tipp deshalb: Selbstbewusst, aber belegbar werben. Konkrete Stärken überzeugen mehr als pauschale Superlative – und ersparen rechtlichen Ärger.
Die Annahme, man dürfe sich zu Werbezwecken in jedem Fall als «die beste Fahrschule in …» bezeichnen, ist falsch. Erlaubt ist eine solche Aussage nur dann, wenn sie objektiv belegbar ist. Andernfalls ist sie wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Wer auf der sicheren Seite sein will, setzt deshalb auf konkrete, nachweisbare Argumente statt auf den vermeintlich grössten Superlativ.