Der neue Verkehrskunde-Unterricht VKU
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 beschlossen, die Fahrausbildung zu modernisieren. Er passt hierzu unter anderem den Verkehrskunde-Unterricht an. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Der Aufbau des Kurses über Verkehrskunde (VKU) wird modernisiert und dessen Inhalt aktualisiert. Insbesondere werden im VKU neu Aspekte der Fahrerassistenzsysteme und des automatisierten Fahrens vermittelt.
Der grundlegend überarbeitete VKU ist nicht mehr in Weisungen des ASTRA geregelt, sondern mit einer Amtsverordnung des ASTRA (die sog. Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)). Damit wird einem Bundesgerichtsurteil Rechnung getragen, wonach Verpflichtungen aus Weisungen des ASTRA nicht rechtsverbindlich sind.
Damit den Kantonen, Fahrschulen und Verlagen ausreichend Zeit für die notwendigen Anpassungsarbeiten verbleibt, tritt die Amtsverordnung gemeinsam mit den Anpassungen der VZV erst per 1. Januar 2027 in Kraft. Zwischen Beschluss des Bundesrates (Teilrevision VZV) und Inkrafttreten der neuen Amtsverordnung bleibt ihnen somit ein Jahr Zeit, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.
Grundsätzliches
VKU vor Basistheorieprüfung: Neu wird der VKU vor der Theorieprüfung (TP) absolviert. Die Verschiebung des VKU vor die Theorieprüfung soll zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit führen, weil sich die Führerausweisbewerbenden so im VKU von Anfang an mit den eigenen Fahrmotiven sowie Themen wie Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme auseinandersetzen – noch bevor sie nach der theoreischen Prüfung mit dem praktischen Fahren beginnen. Zudem kann ihnen die gesamte Fahrausbildung bereits ganz zu Beginn erklärt werden.
Da der VKU eine zentrale Rolle in der ganzen Ausbildung spielt, sollen seine Inhalte auch in der Theorieprüfung abgefragt werden können. Damit wird der VKU weiter gestärkt.
Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme (FAS): Das Thema FAS wird neu umfassend im VKU integriert. Insbesondere müssen die Grenzen und Risiken beschrieben werden, welche mit FAS verbunden sind (Schnittstelle Mensch-Maschine).
E-Learning bei der Vorbereitung auf die Theorieprüfung, nicht aber im VKU: Zum Erwerb des Lernfahrausweises der Kategorien A, A1, B oder B1 muss der VKU besucht und die TP bestanden werden. Bei der Vorbereitung auf die TP ist E-Learning möglich und soll es weiterhin sein. Den Fahranfänger:innen steht eine grosse Anzahl an Apps oder E-Learning Modulen zur Verfügung, welche sie bei ihrer Vorbereitung auf die TP unterstützen.
Beim VKU hingegen handelt es sich um einen klassischen Präsenzunterricht, dessen Stärken in der gemeinsamen Erarbeitung und Entwicklung von Ressourcen und Kompetenzen liegt. Er bildet Teil der Grundausbildung, mit der sichergestellt sein muss, dass die Kursteilnehmenden die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen, mit Blick auf das regelkonforme und sichere Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr, fundiert erwerben. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die zu vermittelnden Kompetenzen bezüglich Selbstbeurteilung, persönlicher Einstellungen und Werthaltungen verstanden und übernommen werden.
Dementsprechend überwiegen beim VKU die Vorteile des Präsenzunterrichts gegenüber dem E-Learning. Aus Expertensicht ist eine gemeinsame Erarbeitung und Entwicklung der notwendigen Kompetenzen und Ressourcen sowie der direkte Austausch unter den Teilnehmenden die optimale Unterrichtsform zur Erreichung der Ziele des VKU.
Anforderungen an die Kursdurchführung
Kurse über Verkehrskunde nach Artikel 18 VZV dürfen nur durchgeführt werden von Inhaber:innen einer Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A oder B. Angehende Fahrlehrer:innen dürfen den VKU im Rahmen ihres Ausbildungspraktikum im Sinne einer Ausbildungsverbesserungsmassnahme neu nur noch in ständiger Begleitung eines Inhabers/einer Inhaberin der entsprechenden Fahrlehrerbewilligung (Kategorie A oder B) durchführen.
Für eine Begleitung im Sinne dieser Regelung muss der/die Fahrlehrer:in stets ebenfalls anwesend sein. Eine Begleitung beispielsweise durch ein tägliches Gespräch mit dem/der angehenden Fahrlehrer:in reicht nicht aus.
Die für den VKU maximal erlaubte Teilnehmerzahl von zwölf Personen darf dadurch nicht erhöht werden.
Die Mindestanforderungen an das Kurslokal wurden mehrheitlich aus dem Anhang der Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen und aktualisiert.
Meldepflicht
Die Meldepflicht wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen. Wer Kurse über Verkehrskunde anbieten möchte, muss dies der zuständigen Behörde des Kantons, in dem er oder sie vorwiegend tätig ist, vor Aufnahme der Kurstätigkeit melden. Die Meldung kann durch die Kursleitung vorgenommen werden oder Dritten übertragen werden (z.B.: Organisation die Kurse über Verkehrskunde anbietet). Die Meldung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Die Erfassung im heute verwendeten Online-Portal SARI (System für Administration, Registrierung und Information) wird beibehalten. Für die Erfassung im System muss die Adresse des Kurslokals, der Kursdaten sowie die FABER-Nummer und das Geburtsdatum der Kursleitung angegeben werden.
Kursgestaltung
Die vier Unterrichtsblöcke wurden inhaltlich überarbeitet und angepasst und sind im Anhang (Lehrplan) im Detail ausgeführt. Wichtig ist, dass die Kursteilnehmenden die Inhalte der einzelnen Unterrichtsblöcke nachwirken lassen können und bei Unklarheiten am Folgetag und über den gesamten Kurs Fragen stellen können.
Die vier Unterrichtsblöcke müssen deshalb auf vier Tage verteilt werden. Mit der Verteilung des Unterrichts auf neu vier Tage wird sichergestellt, dass die Vermittlung und die gemeinsame Erarbeitung der zu erlernenden Inhalte wirksamer gestaltet wird. Die Kursteilnehmenden erhalten dadurch die Möglichkeit, die erlernten Inhalte besser zu vertiefen.
Die neue VKU-Verordnung präzisiert zudem die Dauer der Unterrichtsblöcke. Ein Unterrichtsblock dauert wie bisher zwei Stunden. Ergänzt wurde, dass sich die zwei Stunden mit einer zehnminütigen Pause verstehen. Die achtstündige Dauer des Kurses und die Unterteilung in vier Unterrichtsblöcke wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen.
Qualitätssicherung und Prüfung der eingesetzten Lermittel
Die Kantone sind wie bisher für die Aufsicht und Qualitätssicherung zuständig. Dies umfasst Kursinhalte, Lehrmittel, Kurslokale und die korrekte Durchführung. Die Kontrolle kann an Dritte übertragen werden.
Betreffend der eingesetzten Lehrmittel ist vorgesehen, dass diese neu vorgängig und separat geprüft werden. Die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa wird diese Aufgabe voraussichtlich der Organisation der Arbeitswelt (L-drive Schweiz als OdA) übertragen. Die Lehrmittelhersteller werden anfangs 2026 detailliert bezüglich Anforderungskatalog informiert.
Kursbesuch
Der Unterrichtsblock 1 ist zwingend als erster zu besuchen. Die Unterrichtsblöcke 2 bis 4 können in beliebiger Reihenfolge besucht werden. Dies wurde aus den bisher geltenden Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen.
Präsenzkontrolle
Die Präsenzkontrolle wurde aus den Weisungen des ASTRA betreffend den Kurs über Verkehrskunde übernommen. Absatz 1 präzisiert, dass die Kursleitung für jeden Unterrichtsblock eine Präsenzkontrolle durchführen muss. Die Präsenzkontrolle kann bspw. in Form einer Tabelle geführt werden. Sie muss den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der Kursteilnehmenden enthalten.
Die Kursteilnehmenden bestätigen wie bisher auf der Präsenzkontrolle den Besuch jedes Unterrichtsblocks mit Unterschrift. Nach Abschluss jedes Unterrichtsblocks bestätigt die Kursleitung den Besuch elektronisch. Hierfür steht zum heutigen Zeitpunkt SARI zur Verfügung.
Die Kursleitung ist verpflichtet, die Präsenzkontrolle wie bis anhin während drei Jahren aufzubewahren. Während dieser Frist muss sie der für den Wohnsitz der oder des Kursteilnehmenden zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage Einsicht in das Dokument gewähren. Die Aufbewahrung der Präsenzkontrolle durch die Kursleitung ist insbesondere notwendig, damit bei Rückfragen oder Problemen, welche sich betreffend den Besuch der einzelnen Unterrichtsblöcke ergeben können, eine zusätzliche Kontrolle zum elektronischen Eintrag besteht.
Kursbescheinigung
Neben der elektronischen Bestätigung jedes einzelnen Unterrichtsblocks (heute kann dies über SARI erfolgen) bescheinigt die Kursleitung (Artikel 8 Absatz 2) jedem Kursteilnehmenden den vollständig besuchten VKU. Die zuständigen kantonalen Behörden können die im SARI vorgenommenen Einträge im System abrufen.
Seit dem 1. Januar 2021 gelten einmal absolvierte Ausbildungen und bestandene Prüfungen unbefristet. Die Kursbescheinigung für den vollständig absolvierten VKU ist unbeschränkt gültig.