Bundesverwaltungsgericht bestätigt neue Prüfungsordnung
Das Bundesverwaltungsgericht stärkt L-drive Schweiz den Rücken: Die neue Prüfungsordnung für Fahrlehrer:innen bleibt im Wesentlichen bestehen. Nur der zusätzliche Fahrkompetenztest wird gestrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden – und zwar zugunsten des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Im Urteil B-341/2024 vom 13. August 2025 wies das Gericht fast alle Kritikpunkte einer Modulanbieterin als Beschwerdeführerin ab. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die neue Prüfungsordnung für Fahrlehrer:innen kann damit im Kern in Kraft gesetzt werden.
Lediglich der zusätzliche Fahrkompetenztest wird gestrichen. Der Grund: Es fehle die ausdrückliche gesetzliche Grundlage für diese Zusatzprüfung. Alle übrigen Punkte, darunter die Zusammensetzung der Trägerschaft, die Qualitätssicherung sowie die Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung, hat das Gericht vollumfänglich bestätigt.
Rechtliches Gehör: SBFI und L-drive Schweiz korrekt vorgegangen
Die Beschwerdeführerin hatte behauptet, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) habe ihre Argumente nicht ausreichend berücksichtigt. Das sah das Gericht anders: Der Entscheid sei hinreichend begründet und das rechtliche Gehör sei gewahrt. Damit wurde die Arbeit des SBFI und der Trägerschaft klar bestätigt.
Trägerschaft gesetzeskonform und breit abgestützt
Ein zentraler Vorwurf betraf die Zusammensetzung der Trägerschaft. Kritisiert wurde, dass mit der Fédération romande des écoles de conduite (FRE) eine Organisation beteiligt ist, die selbst Ausbildungen anbietet. Das Gericht stellte klar: Das ist gesetzlich zulässig und ausdrücklich gewollt. Die Einbindung verschiedener Organisationen der Arbeitswelt ist ein zentrales Prinzip des Berufsbildungsgesetzes.
Kein Interessenkonflikt – Aufsicht funktioniert
Auch der Vorwurf, L-drive Schweiz vereine zu viele Rollen – von der Entwicklung der Prüfungsordnung bis hin zur Durchführung von Modulen –, wurde abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Struktur solche Rollen vorsieht und mögliche Interessenkonflikte durch Aufsicht und unabhängige Expert:innen abgefedert werden.
Damit ist klar: L-drive Schweiz handelt im Einklang mit den Vorgaben des Bundes und trägt mit seiner Expertise entscheidend zur Qualität der Fahrlehrerausbildung bei.
Zulassung und Qualitätssicherung: Gesetzeskonform und fair
Die Bedingung von zwei Jahren Berufserfahrung als Voraussetzung für die Zulassung bleibt bestehen. Das Gericht verwies auf Art. 28 BBG, wonach einschlägige Berufspraxis zwingend erforderlich ist. Auch die Zusammensetzung der Qualitätssicherungskommission (QSK) wurde als gesetzeskonform bestätigt. Eine Pflicht zu externen Mitgliedern besteht nicht.
Nur ein Punkt aufgehoben – ohne Auswirkungen auf die Ausbildung
Der aufgehobene Fahrkompetenztest war als zusätzliche Hürde gedacht, wurde jedoch aus formellen Gründen gestrichen. Die Entscheidung ändert nichts an der bestehenden Qualität der Ausbildung. Das Gericht stellte klar: Es gibt kein Sicherheitsdefizit, die bisherigen Verfahren funktionieren.
Damit ist die neue Prüfungsordnung mit einer einzigen Anpassung bestätigt – ein deutliches Zeichen für die Professionalität, Transparenz und Seriosität von L-drive Schweiz.
Gericht stärkt Berufsbildung und L-drive Schweiz
Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für L-drive Schweiz und die gesamte Branche. Es bestätigt die gesetzeskonforme, faire und qualitätssichernde Arbeit der Trägerschaft.
L-drive hat damit einmal mehr bewiesen, dass die Interessen der Fahrlehrer:innen kompetent, rechtssicher und mit Augenmass vertreten werden.
Über weitere Detailfragen wie Zeitpunkt der Inkraftsetzung oder Übergangsfristen wird L-drive Schweiz in Kürze informieren. Für die Ausgabe des L-JOURNALs von Mitte Dezember 2025 ist eine ausführliche Berichterstattung geplant.