Doppelpedale

Autos mit Doppelpedalen für Private

Dürfen Privatpersonen ohne Fahrlehrer-Fachausweis Autos mit Doppelpedalen nutzen? Und welche Bestimmungen gelten genau?

In Fahrlehrer-Foren auf Facebook wird aktuell darüber diskutiert, ob Privatpersonen Fahrzeuge mit Doppelpedalen fahren oder solche in ihre Autos einbauen lassen dürfen. Hintergrund dieser Debatte ist das Angebot eines Unternehmens, das Fahrzeuge mit Doppelpedalen gezielt an Private vermietet. Das sorgt für Verunsicherung und heftige Diskussionen.

Kantone müssen Einbau prüfen

Rechtlich ist die Lage klarer, als es die Diskussionen vermuten lassen. Auch Nicht-Fahrlehrer dürfen ihre Autos mit Doppelpedalen ausrüsten oder Fahrzeuge mit Doppelpedalen nutzen. Der Ein- oder Ausbau von Doppelpedalen muss allerdings dem zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt gemeldet und von diesem geprüft werden. Grundlage dafür ist die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Art. 34 Abs. 2 VTS). Zudem muss aus Sicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit sichergestellt sein, dass fussbetätigte Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sind. Der Einbau hat also fachgerecht und sicher zu erfolgen.

Müssen Doppelpedale im Fahrzeugausweis eingetragen sein?

Wenn in einem Nicht-Fahrschulfahrzeug Doppelpedale eingebaut werden, erfolgt nach der Meldung und Prüfung beim Strassenverkehrsamt ein Eintrag im Fahrzeugausweis. Dies jedoch nicht wie bei Fahrschulfahrzeugen im Feld 17/17a für die besondere Verwendung, sondern in Ziffer 500 des Fahrzeugausweises unter Feld 14 «Verfügungen der Behörde» (Beispieltext: 500: Doppelpedale bewilligt).

Pflicht zusätzlicher Rückspiegel?

Im gleichen Zusammenhang wird häufig die Frage nach zusätzlichen Rückspiegeln gestellt. Diese sind nicht automatisch vorgeschrieben. Zusätzliche Rückspiegel sind nur dann Pflicht, wenn ein Fahrzeug offiziell als Fahrschulfahrzeug zugelassen ist. In diesem Fall gilt die Spiegelpflicht unabhängig davon, ob das Auto von einer/einem Fahrlehrer:in oder von einer Privatperson gefahren wird. Ist das Fahrzeug hingegen nicht als Fahrschulfahrzeug eingetragen, besteht keine gesetzliche Verpflichtung für zusätzliche Rückspiegel.