Neuer VKU ab 2027

Was beim VKU auf die Fahrschulen zukommt

Ab dem 1. Januar 2027 steht der VKU am Anfang der Ausbildung, nicht mehr in deren Mitte. Die wichtigsten Praxisfragen, kurz beantwortet.

Was ändert sich grundsätzlich? Wer sich ab 2027 zur Theorieprüfung anmeldet, muss den VKU bereits besucht haben (Art. 13 Abs. 1ter VZV). Der Lernfahrausweis (LA) ist für den Kursbesuch nicht mehr Voraussetzung. Er muss jedoch bereits bestellt sein. Damit verfügt die Person über die entsprechende LA-Nummer, welche die Fahrschule für die Bestätigung des Kursbesuchs benötigt.

Was bedeutet das für die Kundengewinnung? Der Kurs wird zum ersten Kontaktpunkt. Teilnehmende kommen ohne Lernfahrausweis, frühestens sechs Monate vor dem Mindestalter, für die Kategorie B also ab 16½ Jahren.

Sind Intensivkurse am Wochenende weiterhin möglich? Nein. Die vier Blöcke sind auf vier Tage zu verteilen. Kompaktformate über zwei Tage fallen weg. Zudem schreibt die Verordnung pro Block ausdrücklich zehn Minuten Pause vor.

Bleiben Dauer und Gruppengrösse gleich? Ja. Es bleibt bei acht Stunden und maximal zwölf Teilnehmenden. L-drive Schweiz forderte wegen der neuen Inhalte 16 Stunden, drang damit aber nicht durch. Das Programm wird deshalb dichter, nicht länger.

Was gilt neu rechtlich? Der VKU erhält erstmals eine echte Verordnungsgrundlage. Die VKUV ist am 19. Dezember 2025 erlassen und publiziert worden. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und ersetzt die ASTRA-Weisungen vom 24. September 2020. Ab 2027 bildet die VKUV somit die alleinige Grundlage des Unterrichts, durchsetzbar durch die Behörden und einforderbar durch die Teilnehmenden.

Welche Inhalte kommen dazu? Fahrerassistenz- und Automatisierungssysteme werden integraler Bestandteil aller Blöcke. Im Zentrum stehen Grenzen, Risiken und die Schnittstelle Mensch-Maschine, nicht die Technik einzelner Systeme. Prüfungsstoff sind diese Themen bereits seit dem 1. Juli 2025.

Warum steigt der Qualitätsdruck? Weil die VKU-Inhalte in den Fragepool der Theorieprüfung einfliessen. Schwacher Unterricht zeigt sich künftig in schlechteren Prüfungsergebnissen und damit in der lokalen Reputation.

L-drive Schweiz prüft Lehrmittel, aber nicht die Kurse

Für die Zulassung und Kontrolle/Qualitätssicherung der VKU-Kurse sind auch in Zukunft die kantonalen Behörden (in der Regel das jeweilige Strassenverkehrsamt des Kantons) zuständig. L-drive Schweiz prüft demgegenüber im Auftrag der Kantone die in den Kursen eingesetzten offiziellen Lehrmittel.

Die Kommission zur Überprüfung der VKU-Lehrmittel (KÜV) hat erste Sitzungen bereits abgehalten. Geführt wird die Kommission von L-drive Schweiz, die Projektleitung liegt bei Markus Hess. Gegenstand der Sitzung waren erste eingereichte Unterlagen für ein VKU-Lehrmittel, welches die Kommission begutachtet hat.

Bis heute haben sich bereits sieben Lehrmittelhersteller für die Überprüfung ihrer Lehrmittel angemeldet. Die KÜV setzt ihre Arbeit fort.

Dürfen angehende Fahrlehrpersonen weiterhin unterrichten? Ja, aber nur in ständiger Anwesenheit einer Person mit Fahrlehrerbewilligung der Kategorie A oder B. Ein Begleitgespräch nach Kursende genügt nicht mehr. Ausbildungsbetriebe kalkulieren diesen Zusatzaufwand besser frühzeitig ein.

Was ist administrativ zu beachten? Die Kurstätigkeit ist der kantonalen Behörde vor Kursbeginn zu melden, mit Kurslokal, Kursdaten und FABER-Nummer der Kursleitung. Die Aufsicht bleibt kantonal. E-Learning bleibt für den VKU ausgeschlossen; zulässig ist es nur für ergänzende Massnahmen wie zur Prüfungsvorbereitung und Kursbegleitung.

Was gilt für den Übergang Ende 2026? Nach Art. 151q VZV läuft nach bisherigem Recht durch, wer vor dem 1. Januar 2027 den VKU begonnen oder die Theorieprüfung bestanden hat. Klare Auskunft verhindert Reklamationen im Frühjahr 2027.

Wer bleibt von der Kurspflicht befreit? Wer bereits einen Ausweis der Kategorien A, A1, B oder B1 besitzt, muss den VKU nicht wiederholen. Die Bescheinigung gilt unbefristet.

Lässt sich der neue VKU heute schon vorbereiten? Ja, und zwar sehr gut. Verordnungstext und Lehrplananhang liegen seit Dezember 2025 vor. Der Bund hat die Frist bewusst auf ein Jahr angesetzt. Wer Kurskonzept, Unterlagen und Jahresplanung bis Mitte 2026 überarbeitet, erprobt die neuen Sequenzen noch im laufenden Betrieb.

Die Reform ist keine Revolution, doch sie verschiebt Planung, Recht und Marktposition. Die Grundlagen liegen vor. Wer das Jahr 2026 nutzt, startet 2027 vorbereitet.

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